Sie befinden sich hier:
Startseite Neue Zoll-Regel: EU schafft die 150-Euro-Freigrenze ab

Neue Zoll-Regel: EU schafft die 150-Euro-Freigrenze ab

11. August 2026

Die Europäische Union hat am 1. Juli 2026 die bisherige Zollfreigrenze von 150 Euro für Kleinsendungen vollständig abgeschafft und durch ein neues System ersetzt.

 Für gewerbliche Bestellungen aus Nicht-EU-Ländern gilt seither ein pauschaler Zollsatz von 3 Euro pro Artikel. Mit einer neuen Initiative reagiert die Politik auf die Flut von Milliarden billiger Online-Pakete aus Drittstaaten und will den heimischen Handel vor unfairem Wettbewerb schützen. Bisher blieben günstige Waren oft komplett zollfrei, was europäischen Unternehmen spürbare Marktnachteile einbrachte. 

Versteckte Kosten im Warenkorb: So läuft die Berechnung

Große asiatische Plattformen wie Temu, Shein oder AliExpress werden den Pauschalbetrag kaum offensiv anpreisen, binden ihn jedoch direkt in den Bezahlvorgang ein. Die Gebühr wird direkt im digitalen Warenkorb des jeweiligen Online-Shops berechnet. Die meisten großen Drittland-Anbieter nutzen dafür das offizielle EU-System IOSS (Import One-Stop Shop). Dadurch bucht der Händler den Zoll sowie die Einfuhrumsatzsteuer direkt beim Bezahlvorgang ab und leitet das Geld gesammelt an die europäischen Behörden weiter. [1, 2, 4, 5, 6]
Für Verbraucher ist das Paket damit bei der Ankunft bereits fertig verzollt, und es entstehen keine bösen Überraschungen an der Haustür. Zu beachten ist hierbei, dass die 3 Euro nicht pro Paket, sondern pro Warenkategorie (Zolltarifnummer bzw. HS-Code) anfallen. Kaufst du beispielsweise fünf T-Shirts, bleibt es bei einmalig 3 Euro. Kaufst du jedoch zwei T-Shirts und eine Uhr, landen zwei unterschiedliche Warenkategorien im Paket, wodurch im Warenkorb automatisch 6 Euro Zoll aufgeschlagen werden. 

Den IOSS-Status beim Einkauf erkennen

Ob ein Online-Shop am IOSS-Verfahren teilnimmt und die Abgaben direkt abführt, lässt sich für Kunden transparent im Bezahlprozess nachvollziehen. Ein klares Indiz ist die detaillierte Aufschlüsselung der Kosten vor dem Kaufabschluss. Wenn in der Endabrechnung neben dem reinen Warenwert auch die deutsche Einfuhrumsatzsteuer (in der Regel 19 Prozent) sowie der Posten „Zoll“ oder „Customs Fee“ separat ausgewiesen werden, bucht der Händler die Beträge korrekt ab. Fehlen diese Posten komplett und wird nur der Nettowarenwert angezeigt, ist der Händler höchstwahrscheinlich nicht registriert.

Wenn der Händler nicht mitmacht: Die Rolle von DHL und Co.

Sollte ein kleinerer Online-Shop dieses digitale IOSS-Verfahren nicht nutzen, wird der Betrag erst bei der Einfuhr durch den Post- oder Paketdienst (z. B. Deutsche Post oder DHL) berechnet. In diesem Fall müssen Verbraucher die Gebühr bei der Zustellung an der Haustür oder bei der Abholung in einer Filiale bezahlen. Logistiker wie DHL bieten dafür schrittweise die bequeme Kartenzahlung beim Zusteller an. 
Allerdings wird es in diesem Szenario deutlich teurer: Da die Logistikunternehmen die Zollanmeldung für den Kunden beim Zollamt übernehmen, verlangen sie dafür eine eigene Servicepauschale (die sogenannte Auslagenpauschale). Diese Gebühr kommt zu den 3 Euro Pauschalzoll und der Einfuhrumsatzsteuer noch hinzu. Zudem hat DHL angekündigt, härter durchzugreifen: Sendungen, bei denen die elektronischen Zolldaten vom Absender komplett unvollständig übermittelt wurden, werden gar nicht erst bearbeitet, sondern direkt an den Absender außerhalb der EU zurückgeschickt.

Der Blick in die Zukunft

Bereits für den kommenden Herbst ist der nächste Reformschritt geplant, da die EU ab November 2026 eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr pro Paket einführen möchte. Diese Neuerung dient als Zwischenschritt für eine noch umfassendere Modernisierung, die bis zum Jahr 2028 umgesetzt werden soll. Zu diesem Zeitpunkt plant die Union, den pauschalen Satz durch ein exakteres System zu ersetzen, das vollständig digital über den neuen EU-Datahub abgewickelt wird.